Konkurs des Mieters
- Keine automatische Vertragsauflösung
- OR 266h I: Angemessene Frist des Vermieters an Mieter zur Sicherstellung der künftigen Mietzinse
OR 266h II: Recht des Vermieters auf fristlose Kündigung bei Nichtleistung der Sicherheit
Konkurs des Vermieters
- Keine automatische Vertragsauflösung
Weiterführende Informationen:
Vermieterkonkurs | www.vermieterkonkurs.ch
- OR 261 I: Das Mietverhältnis geht bei Veräusserung des Eigentums an der Sache auf den Erwerber über.
- OR 261 II: Ausserordentliches Kündigungsrecht wie folgt:
- Kündigung auf den nächsten gesetzlichen Termin bei Wohn- und Geschäftsräumen bei dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte (lit. a);
- Kündigung auf den nächsten gesetzlichen Termin bei anderen Sachen, wenn der Mietvertrag keine frühere Auflösung ermöglicht (lit. b).
Weiterführende Informationen:
Mietvertragskündigung | www.mietvertragskuendingung.ch
- Ausschluss von SchKG 211 II: Gemäss Bundesgericht bewirkt die Spezialnorm von OR 261 I (= zwingender Eintritt des Erwerbers des Mietobjektes in das Mietverhältnis) einen zwingenden Ausschluss des Vertragseintrittserklärungsrechts der Konkursverwaltung von SchKG 211 II; das Mietvertragsertragsverhältnis dauert von Gesetzes wegen fort (BGE 127 III 273, 276).