LAWINFO

Vertrag im Konkurs / SchKG 211

QR Code

Mietvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag im Konkurs / SchKG 211
Stichworte:
SchKG 211, Vertrag im Konkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkurs des Mieters

  • Keine automatische Vertragsauflösung
  • OR 266h I: Angemessene Frist des Vermieters an Mieter zur Sicherstellung der künftigen Mietzinse

OR 266h II: Recht des Vermieters auf fristlose Kündigung bei Nichtleistung der Sicherheit

Konkurs des Vermieters

  • Keine automatische Vertragsauflösung 
  • OR 261 I: Das Mietverhältnis geht bei Veräusserung des Eigentums an der Sache auf den Erwerber über.
  • OR 261 II: Ausserordentliches Kündigungsrecht wie folgt:
    • Kündigung auf den nächsten gesetzlichen Termin bei Wohn- und Geschäftsräumen bei dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte (lit. a);
    • Kündigung auf den nächsten gesetzlichen Termin bei anderen Sachen, wenn der Mietvertrag keine frühere Auflösung ermöglicht (lit. b).
  • Ausschluss von SchKG 211 II: Gemäss Bundesgericht bewirkt die Spezialnorm von OR 261 I (= zwingender Eintritt des Erwerbers des Mietobjektes in das Mietverhältnis) einen zwingenden Ausschluss des Vertragseintrittserklärungsrechts der Konkursverwaltung von SchKG 211 II; das Mietvertragsertragsverhältnis dauert von Gesetzes wegen fort (BGE 127 III 273, 276).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.