In der Regel bewirkt die Eröffnung des Konkurses über eine Vertragspartei keine automatische Vertragsauflösung. Für gewisse Vertragsverhältnisse sieht das Gesetz ausnahmsweise eine automatische Vertragsauflösung oder ein ausserordentliches Vertragsrücktritts -oder kündigungsrecht vor.
Die Konkursverwaltung hat das Recht (nicht jedoch die Pflicht), in ein vorbestehendes zweiseitiges Vertragsverhältnis gemäss SchKG 211 II einzutreten. Stattdessen kann die Konkursverwaltung aber auch (wenn dies für die Konkursmasse vorteilhafter ist) mit dem solventen Vertragspartner ein neues Vertragsverhältnis aushandeln.