Ein Vertragseintritt der Konkursverwaltung ist von Gesetzes (SchKG 211 II) wegen ausgeschlossen bei:
- Fixgeschäften (OR 108 III)
Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist.
Absolute Fixgeschäfte
Neben den in SchKG 211 IIbis explizit erwähnten relativen Fixgeschäften (OR 108 III), sind gemäss Lehre und Rechtsprechung auch sog. «absolute Fixgeschäfte» vom Ausschluss betroffen.