Macht die Konkursverwaltung vom Recht zum Vertragseintritt nach SchKG 211 II Gebrauch, so hat die solvente Vertragspartei das Recht, eine Sicherstellung der Erfüllung der Gegenleistung (Massaschuld) zu verlangen (SchKG 211 II Satz 2).
Informationen zum Vertrag im Konkurs in der Schweiz
Macht die Konkursverwaltung vom Recht zum Vertragseintritt nach SchKG 211 II Gebrauch, so hat die solvente Vertragspartei das Recht, eine Sicherstellung der Erfüllung der Gegenleistung (Massaschuld) zu verlangen (SchKG 211 II Satz 2).