Keine Dauerschuldverhältnisse, sondern sog. «Einmalschuldverhältnisse» sind hingegen insbesondere folgende gesetzlich geregelte (zweiseitige) Verträge:
- Werkvertrag (OR 363 ff.);
- der einfache Auftrag (OR 394 ff.);
- Mäklervertrag (OR 412 ff.);
- Kommissionsvertrag (OR 425 ff.);