Problemstellung
Es kommt häufig vor, dass die Konkursverwaltung keine explizite Erklärung über einen Vertragseintritt nach SchKG 211 II abgibt und die Vertragspartei sodann nicht nach OR 83 II vorgeht oder gemäss einer Sondernorm den Vertrag auflöst bzw. kündigt.
Vor Konkurseröffnung entstandene Forderung
Vor Konkurseröffnung entstandene Forderungen aus dem «verkümmerten» Dauerschuldverhältnis stellen Konkursforderungen dar.
Nach Konkurseröffnung entstandene Forderung
Die Vertragspartei kann Forderungen aus dem verkümmerten Dauerschuldverhältnis höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer als Konkursforderung geltend machen (SchKG 211a I).