Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er erlangt hat, anrechnen lassen (SchKG 211 I letzter Satz).
Informationen zum Vertrag im Konkurs in der Schweiz
Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er erlangt hat, anrechnen lassen (SchKG 211 I letzter Satz).