Dauerschuldverhältnisse, deren Leistungen dem Gemeinschuldner zum privaten Gebrauch dienen, kann der Gemeinschuldner auf eigene Rechnung weiterführen (SchKG 211a III).
Bedeutung
Bedeutung hat diese Bestimmung im Konkursverfahren gegen Einzelfirmisten, bei welchen nicht nur die Geschäftsschulden des Geschäftsinhabers, sondern auch die Schulden aus dem Privatbereich vom Konkurs betroffen sind.
Beispiele
- Wohnungs-Mietvertrag
- Krankenkassenversicherungspolice
- Fitnessabo