Gemäss herrschender Lehre soll es den Vertragsparteien unbenommen sein, im Vertrag zu bestimmen, dass dieser im Falle eines Konkurses automatisch dahinfällt und dies solle automatisch zu einem Ausschluss des Wahlrechts der Konkursverwaltung gemäss SchKG 211 II führen (vgl. Literatur).
Achtung
U.E. muss für eine gültige Vertragsauflösung und damit Wegbedingung von SchKG 211 II ein objektiv feststellbarer Zeitpunkt vor Konkurseröffnung (z.B. Konkursandrohung) festgelegt worden sein.