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Vertrag im Konkurs / SchKG 211

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Definition

Rechtsgebiet:
Vertrag im Konkurs / SchKG 211
Stichworte:
SchKG 211, Vertrag im Konkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konkursverwaltung hat das Recht, zweiseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen (SchKG 211 II = Vertragseintrittsrecht der Konkursverwaltung).

Merkpunkte

  • Wahl-Recht
  • Keine Pflicht zum Vertragseintritt oder zur Äusserung über Vertragseintritt

Achtung: Kein Vertragseintritt bei automatischer Vertragsauflösung

In den Ausnahme-Fällen, in welchen das Gesetz eine automatische Vertragsauflösung bei Eröffnung des Konkurses über eine der Vertragspartner oder aber ein Vertragsrücktritts- bzw. ein Vertragskündigungsrecht vorsieht, ist ein Vertragseintritt der Konkursverwaltung nach SchKG 211 II ausgeschlossen.

 

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