Die Konkursverwaltung hat das Recht, zweiseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen (SchKG 211 II = Vertragseintrittsrecht der Konkursverwaltung).
Merkpunkte
- Wahl-Recht
- Keine Pflicht zum Vertragseintritt oder zur Äusserung über Vertragseintritt
Achtung: Kein Vertragseintritt bei automatischer Vertragsauflösung
In den Ausnahme-Fällen, in welchen das Gesetz eine automatische Vertragsauflösung bei Eröffnung des Konkurses über eine der Vertragspartner oder aber ein Vertragsrücktritts- bzw. ein Vertragskündigungsrecht vorsieht, ist ein Vertragseintritt der Konkursverwaltung nach SchKG 211 II ausgeschlossen.