Das Gesetz definiert keine Frist für die Ausübung des Wahlrechts nach SchKG 211 II. Je länger aber die Konkursverwaltung den Schwebezustand durch Stillschweigen andauern lässt, desto weniger kann sie noch einen Vertragseintritt erklären (mögliche Einrede der Vertragspartei des Rechtsmissbrauchs).
Achtung
Die Wahlrechtsausübung ist eine anstelle des Gemeinschuldners vorgenommene Rechtshandlung und kein auf staatlicher Hoheit beruhender Vollstreckungsakt und daher nicht beschwerdefähig (vgl. BGE 110 III 84).