Fortgeltung Vertragsverhältnis
Bei Eintritt in das Vertragsverhältnis gemäss SchKG 211 II gilt das vorbestandene Vertragsverhältnis gemäss den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen unverändert weiter.
Begründung von Masseverbindlichkeiten
Durch den Vertragseintritt wird die ursprünglich vom Gemeinschuldner geschuldete Leistung zur sog. «Masseschuld» oder «Masseverbindlichkeit». D.h. diese Schulden sind vorab aus den Aktiven der Konkursmasse zu tilgen.
Achtung: Dauerschuldverhältnisse (SchKG 211a)
Bei Dauerschuldverhältnissen werden lediglich die nach Konkurseröffnung entstandene Gegenforderungen für tatsächlich bezogene Leistungen der Konkursverwaltung zu «Masseverbindlichkeiten». (vgl. Spezialfall: Dauerschuldverhältnisse).