LAWINFO

Vertrag im Konkurs / SchKG 211

QR Code

Vertragseintritts-Wirkung

Rechtsgebiet:
Vertrag im Konkurs / SchKG 211
Stichworte:
SchKG 211, Vertrag im Konkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fortgeltung Vertragsverhältnis

Bei Eintritt in das Vertragsverhältnis gemäss SchKG 211 II gilt das vorbestandene Vertragsverhältnis gemäss den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen unverändert weiter.

Begründung von Masseverbindlichkeiten

Durch den Vertragseintritt wird die ursprünglich vom Gemeinschuldner geschuldete Leistung zur sog. «Masseschuld» oder «Masseverbindlichkeit». D.h. diese Schulden sind vorab aus den Aktiven der Konkursmasse zu tilgen.

Achtung: Dauerschuldverhältnisse (SchKG 211a)

Bei Dauerschuldverhältnissen werden lediglich die nach Konkurseröffnung entstandene Gegenforderungen für tatsächlich bezogene Leistungen der Konkursverwaltung zu «Masseverbindlichkeiten». (vgl. Spezialfall: Dauerschuldverhältnisse).

 

 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.