Zuständig für die Vertragseintrittserklärung gemäss SchKG 211 II ist ausschliesslich die Konkursverwaltung. Als höchstpersönliches Recht der Konkursverwaltung ist es nicht delegierbar, insb. nicht an den Gläubigerausschuss.
Informationen zum Vertrag im Konkurs in der Schweiz
Zuständig für die Vertragseintrittserklärung gemäss SchKG 211 II ist ausschliesslich die Konkursverwaltung. Als höchstpersönliches Recht der Konkursverwaltung ist es nicht delegierbar, insb. nicht an den Gläubigerausschuss.