Seitens Vertragspartner | Seitens Gemeinschuldner |
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- Eintrittsrecht der Konkursverwaltung (SchKG 211 II)
- Leistungsrückbehaltungsrecht des Vertragspartners (OR 83 I)
- Vertragsrücktrittsrecht bei Nichtleistung der Sicherheit (OR 83 II); ausgeschlossen jedoch bei Sicherheitsleistung (OR 83 II OR e contrario) oder erfolgtem Vertragseintritt nach SchKG 211 II.
Achtung
Ob ein Vertragsrücktrittsrecht nach OR 107 II oder nach den Bestimmungen des OR Besonderer Teil möglich ist (bzw. bei Dauerschuldverhältnisse ein entsprechendes Vertragskündigungsrecht), ist in der Lehre umstritten (vgl. Literatur).