Ausgangslage
Seitens Vertragspartner | Seitens Gemeinschuldner |
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Vertragserfüllung =
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Vertragserfüllung
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Regel-Tatbestand
Ein Vertragseintritt nach SchKG 211 II ist in der Regel nicht vorteilhaft für die Konkursmasse bzw. für die Gläubiger und die Konkursverwaltung wird daher auf einen Vertragseintritt in der Regel verzichten.
Ausnahme-Tatbestand
Ausnahmsweise kann ein Vertragseintritt der Konkursverwaltung nach SchKG 211 II für die Konkursmasse bzw. für die Gläubiger vorteilhaft sein (z.B. zur Vermeidung hoher Konventionalstrafen im Falle der Nichterfüllung).