Bei vollständiger und richtiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragsparteien stellt sich die Frage eines Vertragseintrittes nach SchKG 211 II nicht.
Eingehung neues Vertragsverhältnis
Die Konkursverwaltung kann, wenn dies für die Konkursmasse bzw. für die Gläubiger vorteilhaft ist, mit dem Vertragspartner neue Verträge abschliessen.