Grundsatz: keine automatische Vertragsauflösung
Die Konkurseröffnung bewirkt in der Regel keine automatische Vertragsauflösung.
Ausnahmen
Vom Grundsatz, dass die Konkurseröffnung keine automatische Vertragsauflösung bewirkt, gibt es verschiedene Ausnahmen. Zu erwähnen sind insbesondere:
- Schenkungsversprechen: Aufhebung bei Konkurseröffnung über Schenker (OR 250 II);
- Pachtvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Pächter (OR 297a I);
- Einfacher Auftrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Auftraggeber oder Beauftragten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss (OR 405 I);
- Agenturvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Auftraggeber (OR 418s I);
- Leibrentenvertrag: Erlöschen bei Konkurseröffnung über Leibrentenschuldner (OR 518 III);
- Einfache Gesellschaft: Auflösung bei Konkurseröffnung über einen Gesellschafter (OR 545 I Ziff. 3);
- Versicherungsvertrag: Erlöschen mit Ablauf von vier Wochen nach Publikation der Konkurseröffnung über den Versicherer (VVG 37 I).
Keine automatische Vertragsauflösung jedoch Kündigungsmöglichkeit:
Arbeitsvertrag: Der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und innert angemessener Frist keine Sicherheit leistet (OR 337a);
Verlagsvertrag: Der Verlaggeber kann das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn der Verleger in Konkurs gerät und innert angemessener Frist keine Sicherheit leistet (OR 392 III).